Betriebsstundenzähler nach Wunsch - Sie können mit uns zählen -
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

-Liefer-und Zahlungsbedingungen

-Einkaufsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

[Stand Januar 2008]

Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen:

Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die vor oder bei Vertragsschluss vorgenommen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Grunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

Wir behalten uns Änderungen sämtlicher von uns angebotener Artikel ausdrücklich vor. Dies gilt insbesondere, sofern von den Angaben in unseren Preislisten, Prospekten etc. abgewichen wird. Durch derartige Änderungen erhält der Käufer weder das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten noch Preisnachlass oder Schadensersatz zu fordern. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Einwilligung zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere im Zusammenhang mit Angeboten stehenden Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Zur Fabrikation von Waren von uns oder in unserer Regie angefertigte Einrichtungen, z. B. Werkzeug und Formen verbleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistungen unser ausschließliches Eigentum.

Bei Gegenständen, die nach Angaben des Abnehmers hergestellt werden, übernimmt dieser die Gewähr, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Abnehmer hat uns von allen Ansprüchen Dritter, die damit im Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen. Unser Innen- und Außendienstpersonal ist nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsabschluss von dem Inhalt der Auftragsbestätigung und dieser Bedingungen durch Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Das gilt nicht für Zusagen unserer Organe und Prokuristen.


Lieferung, Lieferzeit
Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd im Sinne von ca.-Fristen. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung einschließlich der technischen Ausführungen des Liefergegenstandes Übereinstimmung erzielt ist. Liegt dem Abnehmer eine Freigabezeichnung vor, so beginnt die Lieferfrist erst nach schriftlicher Freigabe des Kunden. Verlangt der Abnehmer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist erst mit dem Eingang der Anzahlung bei uns.

Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, behördliche Maß- nahmen, kriegerische Auseinandersetzungen, Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem Transport sowie die Nichtlieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem 

Liefervertrag. Dies gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadensersatzansprüche nur in Höhe des vorhersehbaren und typischerweise bei Störungen dieser Art und dieses Geschäftsbereiches entstehenden Schadens zu, sofern wir den haftungsbegründenden Umstand zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt wurde, falls nicht diese Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich ist.


Preise
Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise verstehen sich in EURO. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer. Nebenkosten, wie Aufwendungen für Verpackung, Versand, Transport, gehen zu Lasten des Abnehmers. Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei uns oder bei unseren Lieferanten ein, und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise und Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich von dem Käufer Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach eine Übereinkunft nicht zustande, so sind beide Seiten für den noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Liefer- bzw. Abnahmepflicht entbunden. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen ohne jeden Abzug eingehend in bar fällig. Schecks gelten erst nach Einlösung als zahlbar. Mindestbestellmenge ist ein Warenwert von 30,00 Euro.

Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während des Verzuges mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Abnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch anstehende Lieferungen aus diesem Geschäft oder aus anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistung durchzuführen und, falls Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nicht erfolgen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 


Gefahrenübergang und Versendung
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer (Beginn des Verladevorgangs), spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes geht alle Gefahr in jedem Falle – z. B. auch bei fob- und cif- Geschäften- auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Abnehmer. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Abnehmers.


Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und den nachfolgenden Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers eingegangen sind. Für den Eigentumsvorbehalt gelten nachstehende Erweiterungen:

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S. dieser Regelung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen zu. Die neue Sache wird für uns unentgeltlich verwahrt.


Abtretungsverbot/Factoring
Eine Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware des Käufers ist ausgeschlossen, insbesondere im Rahmen eines echten Factorings. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche an uns abgetreten. Wird unsere Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltsware Dritter veräußert, so gilt die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehende Forderung in Höhe eines Teilbetrages, bemessen nach dem Rechnungswert für unsere Vorbehaltsware zuzüglich 10% als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gilt die Forderung aus dem Werk- oder Werkliefervertrag im gleichen Umfang als an uns abgetreten. Bei Einbau in ein fremdes Grundstück geht auch der Anspruch des Bestellers gegen einen Dritten auf Eintragung einer Sicherheitshypothek in Höhe unserer Forderung auf uns über. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich ermächtigt. Unser Recht auf Einziehung bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen Anzeigerechts. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Von jeder Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.


Gewährleistung
Die gelieferte Ware ist, auch wenn Muster übersandt worden sind, unverzüglich nach Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig hinsichtlich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich bei uns eingegangen ist. Mängelrügen ohne genaue Bezeichnung der Partie-Nummer und der Kennzeichnungsangaben der jeweils betroffenen Positionen einer Partie sind unwirksam. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Ware oder bei unserer Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann der Abnehmer nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Schadensersatz statt der Erfüllung kann der Abnehmer in diesen Fällen nur verlangen, sofern wir eine Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt nicht, sofern uns die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist oder aus sonstigen Gründen von uns verweigert wird.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Teile ausgetauscht, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 

Ansprüche des Kunden aus Zusicherung und Gewährleistung verjähren mit Ablauf von zwei Jahren.


Sonstige Schadensersatzansprüche
Für sonstige Schäden auch außerhalb des Bereichs der Gewährleistung sowie der Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzuges haften wir nur, sofern sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Spediteure oder Frachtführer sind keine Erfüllungsgehilfen für uns.


Rücksendungen
Die Rückgabe neuwertiger Artikel kann nur mit unserer Zustimmung und stets fracht- und verpackungsfrei erfolgen. Als Kostenbeitrag für anfallende Lagerbereitmachungskosten etc. werden 40 %, mindestens jedoch 30,00 Euro bei der Gutschrift abgezogen. Eine Verrechnung der Gutschrift ist grundsätzlich nur mit Waren möglich.


Schlussvorschriften

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem Abnehmer, für das diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, ist nach unserer Wahl der Ort unseres Sitzes oder der Sitz des Abnehmers. Für Klagen gegen uns ist der Ort unseres Sitzes ausschließlich Gerichtsstand. Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 gelten nicht. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende Regelung des dispositiven Rechts.

Ist der Abnehmer kein Kaufmann und auch keine juristische Person des öffentlichen Rechtes und kein Sondervermögen des öffentlichen Rechtes oder ist etwa Kaufmann, gehört das Geschäft aber nicht zum Betriebe seines Handelgeschäftes, so finden nur die Bestimmungen im Abschnitt Eigentumsvorbehalt dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung.



(Auszug aus dem Datenschutzgesetz) Gem. BDSG, informieren wir Sie, dass wir unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage führen und in diesem Zusammenhang auch die Daten Ihrer Firma speichern. Diese Daten stammen nur aus unseren gegenseitigen Geschäftsbeziehungen und sind daher gemäß § 28 BDSG zulässigerweise gespeichert.

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

[Stand: Januar 2008] 

1. Allgemeines
Für das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferer gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder durch Ausführung einer Bestellung erkennt der Lieferer diese Allgemeine Einkaufsbedingungen an. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

2. Angebot
Der Lieferer hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen.

3. Bestellung
Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung um verbindlich zu sein. Jede Änderung der getroffenen Vereinbarungen bedarf der schriftlichen Bestätigung. Durch die Annahme der Bestellung werden diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ Vertragsinhalt. Die dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung des Lieferers beigegebene Lieferbedingung gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Anderslautende Bedingungen des Lieferers gelten nur dann, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

4. Bestätigung
Jede Bestellung ist vom Lieferer umgehend zu bestätigen. Geht uns die Bestätigung nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem Bestelltag zu, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
 
5. Lieferzeit
Der Lieferer ist zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine verpflichtet, soweit er nicht durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Für den Lieferer erkennbare Lieferverzögerungen hat uns dieser unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei sind die Gründe und die mutmaßliche Dauer anzugeben. Kommt der Lieferer mit seiner Leistung in Verzug, ohne dass er sich nach vorstehendem Absatz auf ein Hindernis berufen kann, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferungen, Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung und / oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Preis
Es gelten die in der Bestellung angegebenen Preise, sofern sie nicht offensichtlich auf einem Irrtum beruhen. Preisänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich akzeptiert werden. Der Preis versteht sich frei Empfangsstelle, einschließlich Verpackung und Fracht. Wird ausnahmsweise ein Preis „ab Werk“ oder ausschließlich Verpackung „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten bzw. Verpackungskosten.

7. Schutzrechte und Abtretung
Der Lieferer haftet dafür, dass seine Lieferung frei von Rechten Dritter ist, und dass durch seine Lieferung und deren vertragsmäßiger Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung übertragen werden.

8. Gewährleistung
a)
Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Sachmängeln ist, insbesondere, dass er die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sollten dahingehende Vereinbarungen zwischen dem Lieferer und uns nicht getroffen worden sein, muss sich der Liefergegenstand für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Liefergegenständen der gleichen Art üblich ist und die wir nach der Art des Gegenstandes erwarten können. Hierzu muss der Liefergegenstand insbesondere den anerkannten und neuesten Regeln und Richtlinien der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften der Behörden entsprechen.
Ferner muss der Liefergegenstand entsprechend dem vorstehenden Absatz die Eigenschaft aufweisen, die wir nach den öffentlichen Äußerungen des Lieferers insbesondere in der Werbung, in Katalogen, in Prospekten usw. oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes erwarten können.
Der Lieferer übernimmt überdies Gewähr dafür, dass eine zwischen uns und dem Lieferer vereinbarte Montage durch den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen sachgemäß durchgeführt wird. Soll die Montage des Liefergegenstandes laut Vereinbarung oder weil es in der Natur des Vertrages liegt, durch uns vorgenommen werden, so übernimmt der Lieferer die Gewähr dafür, dass eine entsprechende Montageanleitung beigefügt und diese fehlerfrei ist.
Der Lieferer übernimmt des Weiteren die Gewähr dafür, dass kein anderer als der vereinbarte Gegenstand oder eine geringere Menge geliefert wird.

b)
Die Gewährleistung des Lieferers dauert 24 Monate. Etwaige Verkürzungen dieser Frist bedürfen der ausdrücklichen, individuellen und schriftlichen Vereinbarung.

c)
Wir können, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Gewährleistungsdauer einen oder mehrere der in Punkt a) bezeichneten Mängel aufweist, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und auf Kosten des Lieferers nach unsere Wahl die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung eines mangelfreien Stückes verlangen. Dieses Wahlrecht kann nur durch ausdrückliche, individuelle schriftliche Vereinbarung auf die eine oder auf die andere Alternative beschränkt werden. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung. Verläuft die Nacherfüllung der Nachfrist zweimal erfolglos, oder verweigert der Lieferer die Nacherfüllung, so sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis des Liefergegenstandes in dem Verhältnis zu mindern, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

d)
Durch Quittierung des Empfangs von Liefergegenständen und durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnung verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche und sonstige Rechte. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- und ausländischem Recht in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, von dem Lieferer die Erstattung des bei uns entstandenen Schadens nach den Bestimmungen des uns gegenüber angewendeten Rechts (Haftungsgrundsätze) zu verlangen, soweit seine Lieferung bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren, es sei denn, der Lieferer weist nach, dass der Schaden unabwendbar und unvorhersehbar gewesen ist.
In Fällen, in denen ein Regress zu erwarten ist, sind wir bereit, den Lieferer über die gegen uns erhobenen Ansprüche und die von uns erhobenen Maßnahmen zu informieren.

e)
Die Lieferung bzw. Leistung ist so auszuführen, dass die zum Liefertermin für uns geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für EU-Verordnungen, auf EU-Richtlinien beruhende Gesetze, das Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften sowie dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik.

f)
Der Lieferer versichert ausdrücklich, dass der Liefergegenstand nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG (Umsetzung der sog. RoHS-Richtlinie 2002/95/EG und WEEE-Richtlinie 2002/96/EG in deutsches Recht) fällt bzw. nicht die vorgegebenen Grenzwerte des ElektroG und der jeweils aktuellen RoHS-Richtlinie überschreitet (sog. RoHS-Konformität); soweit dies doch der Fall ist, weist der Lieferer uns hierauf im Angebot ausdrücklich hin und erkennt im Übrigen sämtliche Herstellerverpflichtungen (insb. Kennzeichnungspflicht, Rücknahmepflicht usw.) aus dem ElektroG uns gegenüber ausdrücklich an.

g)
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


h)
Der Lieferer willigt ausdrücklich ein, dass für jeden Fall der Anlieferung fehlerhafter Liefergegenstände eine Pauschale i. H. von 50,- EUR netto zum Ausgleich der entstehenden erhöhten Aufwendungen im Rahmen der Wareneingangsprüfung erhoben wird. Dieser Betrag wird dem Lieferer belastet und von der nächsten Zahlung abgezogen oder eine Rücküberweisung angefordert; die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes und sonstiger Gewährleistungsansprüche bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

9. Zeichnungen
Alle Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle usw., die dem Lieferer für die Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen werden, ebenso die vom Lieferer nach unseren besonderen Angaben angefertigte Zeichnungen, Modelle usw. dürfen vom Lieferer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferer hat die Bestellung und die daraus resultierenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäss als vertraulich zu behandeln. Er haftet für die Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtungen erwachsen. Zeichnungen mit allen Unterlagen, die wir für die Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigen, sind uns vom Lieferer rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.

10. Rechnung und Zahlung
Rechnungen sind uns getrennt von der Ware zuzusenden. Etwaige Mehrleistungen und Lieferungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen unter Hinweis auf die vorausgegangenen schriftlichen Vereinbarungen. Erteilt der Lieferer die Rechnung nicht gleichzeitig mit dem Versand der Ware, so lauten die Zahlungsfristen frühestens vom Eingangstag der Rechnung ab. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung durch uns nach Eingang der Rechnung und der Ware innerhalb von 14 Tagen mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Wir behalten uns vor, die Zahlungen entweder in bar, Schecks, Wechsel oder Akzepten unter Vergütung des jeweils gültigen Bundesbankdiskonts zu leisten. Die Abtretung des Zahlungsanspruches an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung keinen Einfluss. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern. Ist von uns eine Anzahlung geleistet oder Material zur Verarbeitung beigestellt worden, so geht das Eigentum an der bestellten Ware mit dem Beginn ihrer Herstellung auf uns über. Durch Übergabe wird die Vereinbarung ersetzt, dass die Waren bis zum vereinbarten Liefertermin zur Bearbeitung im Besitz des Lieferers verbleiben und für uns verwahrt werden.

11. Versand
Die Beförderungsgefahr geht in jedem Fall zu Lasten des Lieferers. Unsere Versandvorschriften sind einzuhalten. Die bei unseren Bestellungen mit zur Verfügung gestellten Lieferscheine sind in jedem Fall mit ihrer Lieferung zurückzusenden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist der Ort, an den die Waren zu liefern sind. Der Gerichtsstand für die zwischen unseren Lieferern und uns bestehenden Rechtsbeziehungen wird durch den Sitz unserer Gesellschaft, Minden bestimmt.

13. Bestimmungsort

Für Anlieferungen:

Mörler Grund 12,
61231 Bad Nauheim

 

montags - freitags 
 

8.00 –  18:00 Uhr

14. Datenschutz 
Der Lieferer nimmt davon Kenntnis, dass wir aufgrund des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (Buchführung etc.) Daten zu seiner Person speichern. Andere als im Vertragsverhältnis enthaltene Daten werden nicht gespeichert.

 

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